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Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Vereine, die Künstler regelmäßig entlohnen, müssen Beiträge an die KSK zahlen. Das KSVG verpflichtet zur Abführung der Künstlersozialabgabe. Auch einzelne Honorare können unter die Abgabepflicht fallen. Eine korrekte Meldung an die KSK ist essenziell. Verstöße führen zu Nachzahlungen und Strafen.
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Künstlersozialabgabe, Honorare, Vereinsrecht
Das KSVG stellt sicher, dass selbstständige Künstler in die Sozialversicherung einbezogen werden. Vereine müssen die Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sie regelmäßig Künstler beauftragen. Bereits eine wiederholte Zusammenarbeit kann als abgabepflichtig gelten. Die Abgabe wird prozentual auf das gezahlte Honorar berechnet und an die KSK abgeführt. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können zu Nachforderungen und Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung führen. Auch Musikgruppen, Fotografen oder Grafikdesigner können darunterfallen. Eine korrekte Einordnung und rechtzeitige Meldung sind wichtig. Externe Beratung kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden.
Zielgruppe: Vereinsvorstände & Veranstalter
Verantwortliche müssen die Abgabepflicht für Künstlerhonorare prüfen. Fehlerhafte Meldungen können zu Nachzahlungen führen. Die KSK bietet Beratungsangebote. Regelmäßige Zahlungen sind besonders prüfungsrelevant.
Künstler im Vereinsumfeld
Musikauftritte, Moderationen oder Designarbeiten fallen unter das KSVG. Auch nebenberuflich tätige Künstler können abgabepflichtig sein. Eine falsche Einschätzung kann finanzielle Folgen haben. Steuerberater oder die KSK bieten Unterstützung. Eine rechtzeitige Prüfung schafft Sicherheit.
Wann gilt die Abgabepflicht?
Bereits gelegentliche Zahlungen an Künstler können zur Abgabepflicht führen. Entscheidend ist die Regelmäßigkeit der Aufträge. Eine einmalige Buchung ist oft abgabenfrei. Honorare sind sorgfältig zu dokumentieren. Vereine sollten frühzeitig klären, ob sie betroffen sind.
Mehr zur Vereinsstruktur und unseren Grundsätzen findest du hier
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