🖋️ Digitale Unterschriften im Verein: Wann sind sie beglaubigt?
Die Digitalisierung schreitet auch im Vereinswesen voran. Doch wie verhält es sich mit der Beglaubigung digitaler Unterschriften?
Seit dem 1. August 2023 ermöglicht § 77 Abs. 2 BGB die Online-Beglaubigung von Unterschriften durch Notare im Rahmen der Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister. Hierfür ist ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsverfahren erforderlich, wodurch die persönliche Anwesenheit beim Notar entfallen kann.
Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Arten elektronischer Signaturen:
Einfache elektronische Signatur (EES): z. B. eingescannte Unterschrift
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): mit erhöhten Sicherheitsmerkmalen
Qualifizierte elektronische Signatur (QES): mit höchstem Sicherheitsniveau und rechtlicher Gleichstellung zur handschriftlichen Unterschrift
Für viele vereinsrechtliche Vorgänge, insbesondere solche mit Schriftformerfordernis, ist die QES erforderlich, um die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift zu erzielen.
Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Registergerichte digitale Signaturen akzeptieren. Daher empfiehlt es sich, vorab mit dem zuständigen Registergericht zu klären, ob digitale Unterschriften anerkannt werden.
Digitale Unterschriften bieten Vereinen die Möglichkeit, Prozesse effizienter zu gestalten. Allerdings ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und sicherzustellen, dass digitale Unterschriften ordnungsgemäß beglaubigt sind, um ihre Rechtsgültigkeit zu gewährleisten.