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Neutralitätspflicht

  • vor 5 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Neutralitätspflicht | Haltung zeigen – ohne den rechtlichen Rahmen zu verlassen


Ein Beitrag des bdvv zur Einordnung für gemeinwohlorientierte Vereine


In einer polarisierten Gesellschaft wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen zunehmend erwartet, sich zu Wort zu melden. Doch was dürfen gemeinnützige Vereine eigentlich sagen? Welche Formen der Stellungnahme sind rechtlich zulässig – insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Neutralitätspflicht?


Für den bdvv ist diese Frage nicht abstrakt, sondern konkret an seine satzungsgemäßen Zwecke rückgebunden:


  1. Förderung des demokratischen Staatswesens durch Unterstützung des gemeinwohlorientierten Vereinswesens und der Ehrenamtlichkeit,

  2. Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich des Vereinswesens sowie

  3. Förderung der Wissenschaft zum Vereinswesen.


Diese Zwecke erlauben – ja, erfordern mitunter – eine werteorientierte Positionierung, insbesondere dort, wo demokratische Prinzipien, Teilhabe oder das Recht auf freie Vereinsgründung in Frage gestellt werden. Wer das demokratische Staatswesen stärken will, muss seine Stimme auch dann erheben können, wenn es unter Druck gerät.


Neutralität bedeutet im Kontext der Gemeinnützigkeit nicht Schweigen, sondern die Pflicht, sich nicht parteipolitisch einseitig zu äußern. Der bdvv achtet deshalb bei jeder öffentlichen Erklärung darauf:


  • Keine Parteinahme für oder gegen einzelne Parteien,

  • Keine Wahlaufrufe oder Kampagnen, die eine Partei bevorzugen,

  • Klare Bezugnahme auf die eigenen Vereinszwecke, insbesondere im Bereich demokratischer Bildung, Ehrenamtsförderung und systemischer Vereinsberatung.


Die Förderung der Volksbildung im Vereinswesen umfasst auch die Demokratiebildung in Vereinen selbst – etwa durch Schulungen zu Satzungsgestaltung, Leitungsgremien, Beteiligungskultur oder Datenschutz. Gerade in Zeiten digitaler Desinformation und wachsender Extremismen ist diese Bildungsarbeit ein Beitrag zur Resilienz des demokratischen Gemeinwesens.


Wissenschaftsförderung wiederum erlaubt es dem bdvv, analytisch auf gesellschaftliche Trends zu reagieren, Forschung zu unterstützen oder eigene Studien zu initiieren – beispielsweise zur Rolle von Vereinen in Krisenzeiten.


Fazit: Der bdvv steht zu seiner Neutralitätspflicht – und nutzt sie als Rahmen für verantwortungsbewusste, gemeinwohlorientierte Kommunikation. Haltung und Neutralität schließen sich nicht aus. Sie bedingen einander dort, wo Demokratie, Ehrenamt und Wissenstransfer geschützt und gestärkt werden sollen.

Fußnote zur rechtlichen Einordnung:

Die Neutralitätspflicht gemeinnütziger Körperschaften ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO), insbesondere § 52 Abs. 1 und 2 AO, in Verbindung mit § 55 AO (Grundsätze der Selbstlosigkeit).

 
 
 

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