Neutralitätspflicht im Verein
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Neutralitätspflicht im Verein: Zwischen Satzung, Gemeinnützigkeit und gesellschaftlicher Verantwortung
Wenn demokratische Grundwerte zunehmend unter Druck geraten, stellen sich viele zivilgesellschaftliche Organisationen die Frage:
Dürfen oder sollen wir öffentlich Position beziehen? Und wenn ja – wie weit darf das Engagement gehen, ohne gegen die sogenannte Neutralitätspflicht zu verstoßen.
Die Neutralitätspflicht gemeinnütziger Körperschaften ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO), insbesondere § 52 Abs. 1 und 2 AO, in Verbindung mit § 55 AO (Grundsätze der Selbstlosigkeit).
Was bedeutet Neutralität im Vereinskontext überhaupt?
Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, unterliegen bestimmten Anforderungen der Abgabenordnung (AO), insbesondere § 52 AO. Dort heißt es, dass die Tätigkeit des Vereins auf die Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke gerichtet sein muss – diese Zwecke dürfen nicht parteipolitisch motiviert sein. Daraus ergibt sich eine faktische Neutralitätspflicht gegenüber politischen Parteien.
Doch Neutralität heißt nicht Beliebigkeit.
Sie bedeutet nicht, dass sich Vereine zu gesellschaftspolitischen Fragen gar nicht äußern dürfen. Vielmehr ist entscheidend, ob und inwiefern eine öffentliche Stellungnahme dem Vereinszweck dient. Ein Umweltverein darf sich beispielsweise sehr wohl zu klimapolitischen Gesetzesinitiativen äußern – sofern die Wortwahl sachlich bleibt und die parteipolitische Neutralität gewahrt wird.
Zwischen Engagement und Gemeinnützigkeit
Die Grenze zur Gemeinnützigkeitsgefährdung wird überschritten, wenn ein Verein beispielsweise einseitig zur Wahl einer bestimmten Partei aufruft oder ihre Positionen übernimmt. Nicht betroffen ist hingegen die klare Ablehnung von demokratiefeindlichen, rassistischen oder menschenverachtenden Ideologien. Diese Abgrenzung ist Ausdruck einer demokratisch fundierten Wertebindung – und nicht parteipolitisch, sondern verfassungsgebunden.
Der bdvv berät bei der Balance zwischen Haltung und Rechtsrahmen
Vereine müssen nicht schweigen, um ihre Gemeinnützigkeit zu bewahren. Sie brauchen jedoch juristische Klarheit und kommunikatives Augenmaß. Der bdvv unterstützt seine Mitglieder dabei, Stellungnahmen zu formulieren, die sowohl dem Satzungszweck entsprechen als auch im Einklang mit steuerlichen und vereinsrechtlichen Vorgaben stehen.
Neutralität ist kein Rückzug – sondern ein verantwortungsvoller Umgang mit Vertrauen.
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