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Vereinsrecht

Wir haben das KowHow.

Einführung

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Die Satzung ist das Gesetzbuch des Vereins. Die wichtigen und grundlegenden Entscheidungen sollen in ihr klar und verständlich geregelt sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt nur einen rechtlichen Rahmen vor, welcher durch den Verein in seiner Satzung ausgefüllt werden muss. Darüber hinaus kann der Verein in seiner Satzung auch von den gesetzlichen Regelungen abweichen.


Das heißt, dass bei der Lösung einer Rechtsfrage zunächst in die Satzung geschaut werden muss.

Die Satzung sollte nicht mit Detailregelungen „überfrachtet“ werden. Hier bietet es sich eher an, dass „Ordnungen“ (Kassenordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Geschäftsordnung u. ä.) geschaffen werden, welche das tägliche Vereinsleben einfacher machen.

Wichtig ist, dass der Verein keine „Mustersatzung“ blind übernehmen sollte. Gerade die Satzung des Vereins ist wichtig und sollte genau auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt sein.

Ausgehend von den Regelungen des BGB wird zwischen den Mindesterfordernissen an die Vereinssatzung (§ 57 BGB) und einem Sollinhalt der Vereinssatzung (§ 58 BGB) unterschieden.

Mindestinhalt einer Satzung

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Nach § 57 BGB muss die Satzung Regelungen zu

Besondere Wichtigkeit kommt hier zunächst dem Zweck des Vereins zu. Dieser sollte klar beschrieben werden. Daneben muss sich aus der Satzung ergeben, wie dieser Zweck erreicht werden soll.

Der Zweck ist die Richtschnur des Handelns des Vereins. Verstoßen Beschlüsse der Vereinsorgane (Vorstand und Mitgliederversammlung) gegen den Zweck, sind diese nichtig.

Zu beachten ist weiter, dass der Zweck nicht gegen Gesetze verstoßen darf und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf (= sog. „Idealverein“), da nur der Idealverein in das Vereinsregister eingetragen werden darf.

Der Name des Vereins erfüllt mehrere Funktionen. Der Name hat nicht nur eine Kennzeichnungs- und Ordnungsfunktion, sondern es wird mit ihm auch eine gewisse Werbewirkung verbunden.

Bei der Wahl des Namens muss jedoch beachtet werden, dass durch den Namen keine fremden Namensrechte (anderer Vereine oder auch Firmen) verletzt werden.


Nach § 57 Abs. 2 BGB soll sich der Name des Vereins von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Der Sitz des Vereins bestimmt sich grundsätzlich nach § 24 BGB, wonach der Sitz der Ort ist, an dem die Verwaltung des Vereins geführt wird. Es steht jedoch dem Verein frei, einen anderen Sitz festzulegen.

Darüber hinaus muss sich nach § 57 Abs. 1 BGB aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

Aus § 58 BGB ergibt sich der folgende Sollinhalt einer Satzung:

  1. Eintritt und Austritt der Mitglieder,

  2. Beitragspflichten von Mitgliedern,

  3. Vorstandsbildung,

  4. Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Empfohlene Regelungen in der Satzung

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Daneben empfiehlt es sich, in der Satzung die folgenden Regelungen zu treffen.

  1. Ausschluss aus dem Verein,            

  2. Vereinsstrafen,            

  3. Sonstige Beendigungsgründe der Mitgliedschaft,            

  4. Bestimmung des Geschäftsjahres,            

  5. Regelungen der Voraussetzung einer Satzungsänderung sowie Veränderung des Vereinszweckes,             

  6. Einrichtung eines Schiedsgerichtes,

  7. Regelungen zum Datenschutz der Mitglieder.

 

Empfehlenswert ist es auch, in der Satzung Regelungen zu treffen, welche den Vorstand (Bestellung, Amtsdauer, Aufgabenbereiche), die Mitgliederversammlung (Stimmrechte u. ä.) zu behandeln, soweit diese nicht in einer gesonderten Vereinsordnung geregelt werden.

Vereinsordnungen

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Für den Verein besteht die Möglichkeit, weitere Regelungen außerhalb der Satzung innerhalb einer Vereinsordnung zu regeln.
Voraussetzung ist jedoch, dass in der Satzung eine Ermächtigung zur Schaffung einer Ordnung enthalten ist.


Beispiel für eine Satzungsregelung:


Der Verein gibt sich (kann sich) zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen (geben). Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung (der Vorstand) zuständig.

 

Ein Vorteil, welcher sich bei einer Ordnung bietet, ist, dass diese einfacher geändert oder angepasst werden kann, da diese oft nicht denselben Verfahrensvorschriften unterworfen ist, welche bei einer Satzungsänderung bestehen. Auch entfällt die Eintragung in das Vereinsregister.

 

Es muss beachtet werden, dass die Regelungen der Vereinsordnung nicht gegen die Satzung verstoßen dürfen. Auch darf eine Vereinsordnung keine „Grundsatzentscheidungen“ treffen, da solche entweder einem Beschluss der Mitgliederversammlung oder gar einer Satzungsregelung vorbehalten sind.

 

Die Ordnung kann –soweit sie sich an Mitglieder richtet- jedoch nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie den Mitgliedern zuvor auch bekanntgegeben wurde.

 

Eine Geschäftsordnung (beispielsweise für den Vorstand) regelt nur den Geschäftsgang des einzelnen Vereinsorgans und kann auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung geschaffen werden.

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